1. Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Kauf- und Lieferverträge einschließlich etwaiger Nebenabsprachen, soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der von uns geschlossenen Verträge durch unser nicht vertretungsberechtigtes Personal sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Dies gilt insbesondere für die Zusicherung von Eigenschaften und die Übernahme von Garantien durch Abgabe von Garantieerklärungen.
2.3 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben, sind so genau wie möglich ausgeführt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem Umfang bleiben vorbehalten. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung benutzt werden.
3. Preise
3.1 Die in unseren Preislisten angegebenen Verkaufspreise sind unverbindliche Richtpreise. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste werden alle vorherigen Preislisten außer Kraft gesetzt.
3.2 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Fertigungsstätte und werden auf der Basis der am Tag der Lieferung gültigen Fertigungs- und Werkstoffkosten errechnet, ausschließlich Verpackung.
4. Lieferung
4.1 Die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten; sie sind jedoch nur verbindlich, soweit sie dem Besteller ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
4.2 In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen in unserem Betrieb oder dem Betrieb eines Vorlieferanten – ist der Lauf der Lieferzeit für die Dauer der Behinderung gehemmt. Wird in Folge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit. Dem Besteller stehen für diesen Fall keine Schadensersatzansprüche zu.
4.3 Zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung bzw. Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel behalten wir uns im Interesse einer rationellen Belieferung vor.
5.2 Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung und Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
5.3 Wir sind berechtigt, nach Abstimmung mit dem Besteller auf dessen Kosten Transportversicherungen im handelsüblichen Umfang abzuschließen.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1 Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn wir über den Gegenwert unserer Forderungen endgültig verfügen können. Jede Zahlung wird für die älteste fällige Rechnung verwendet. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung fällig. Alle sonstigen Aufträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung ohne jeden Abzug zu zahlen.
6.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist bei Aufträgen mit einem Gesamtwert von über 50.000,00€ netto die Zahlung ohne jeden Abzug in Höhe eines Drittels bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, eines zweiten Drittels bei Meldung der Versandbereitschaft und eines letzten Drittels innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Alle sonstigen Aufträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung ohne jeden Abzug zu zahlen.
6.3 Vom Zeitpunkt des Verzuges an ist der Kaufpreis mit 8% über dem Basissatz zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
6.4 Von uns bewilligte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen entfallen, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse nicht eröffnet wird oder wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät.
6.5 Entstehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, sind wir befugt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Besteller leistet Vorauskasse in bar oder stellt einen zahlungsfähigen Bürgen oder gewährt eine sonstige Sicherheit, die von uns als genügend angesehen wird. Von uns bereits angenommene Wechsel werden bei Rücktritt zurückgegeben.
6.6 Gegenüber unseren Forderungen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Aufrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen und uns Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. Die Feststellung versteckter Mängel ist uns unverzüglich nach Entdeckung bekanntzugeben.
7.2 Zeigt der Besteller einen Sachmangel rechtzeitig an, so hat er nach unserer Wahl Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Nur wenn eine Ersatzlieferung nicht möglich ist oder eine Nachbesserung zweimal fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
7.3 Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Möglichkeit zur Besichtigung der gerügten Waren zu bewähren, bzw. – nach unserer Wahl – die gerügten Waren auf unsere Kosten zurückzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.4 Seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Waren entbinden uns von jeder Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen.
7.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Abnutzung durch Gebrauch, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung (insbesondere übermäßige Beanspruchung), Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische oder elektrische Einflüsse.
7.6 Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 3 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf von 12 Monaten nach Auslieferung der Ware. Bei Gebrauchtgeräten endet die Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Auslieferung der Ware.
7.7 Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln und Mangelfolgeschäden stehen dem Besteller nur zu soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ausgeschlossen ist; unsere Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für Produktfehler nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und aus einer Garantieübernahme bleibt unberührt.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, und Delikt können vom Besteller nur geltend gemacht werden, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.2 Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit unsererseits wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt worden sind oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. In diesen Fällen haften wir jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
8.3 Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich auch auf die von uns oder unseren Mitarbeitern geleistete anwendungstechnische Beratung.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf Waren aus bereits bezahlten Lieferungen, solange nicht sämtliche uns zustehende Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Besteller, insbesondere auch ein etwaiger Kontokorrentsaldo, ausgeglichen sind.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und uns außerdem die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, sowie die hierfür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
9.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar derart, dass wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an unseren Erzeugnissen Eigentum behalten, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Enthält die neue Sache neben unserer Vorbehaltsware nur Bestandteile, die entweder dem Besteller gehören oder aber diesem nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Sache zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Trifft diese Vorausabtretung mit verlängerten Eigentumsvorbehalten anderer Lieferanten zusammen, so steht uns ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Waren.
9.4 Aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist der Besteller zum Weiterverkauf nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
9.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung benachteiligten Dritten insoweit die Freigabe nach unserer Wahl erklären.
9.6 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nicht nach, so sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Besteller herauszuverlangen.
10. Software
10.1 Soweit zu dem Lieferungsgegenstand Software gehört, räumen wir dem Besteller ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein, beschränkt auf die Nutzung im eigenen Betrieb und auf die jeweils mit der Software von uns gelieferten Geräten. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich gestattet, ist der Weitervertrieb der Software nur bei einem Verkauf des Geräts zulässig.
10.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu kopieren, zu ändern, zu bearbeiten, zurückzuentwickeln oder den Quellcode vom Lieferanten herauszuverlangen, es sei denn, es ist zur Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche erforderlich.
10.3 Wir sichern zu, dass uns Schutzrechte Dritter an der von uns gelieferten Software nicht bekannt sind; soweit wir die Software von Dritten beziehen, sind wir von diesen zum Weitervertrieb berechtigt worden. An von uns selbst entwickelter Software behalten wir alle Rechte, die dem Besteller nicht ausdrücklich schriftlich eingeräumt worden sind.
10.04 Wir leisten Gewähr dafür, dass die überlassene Software den in der Dokumentation für die jeweilige Software enthaltenen Spezifikationen entspricht, die wir zusammen mit der Software dem Besteller übergeben.
10.05 Mängel der gelieferten Software berechtigen den Besteller nicht, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Bezahlung für die Liefergegenstände einzubehalten, sofern deren Einsatz trotz Fehlerhaftigkeit der betroffenen Software möglich ist.
10.6 Der Besteller ist auf unser Verlangen zur Vornahme eines Abnahmetests unter gleichzeitiger Anwesenheit einer unserer Vertreter verpflichtet. Andernfalls hat der Besteller unverzüglich nach Lieferung eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Software durchzuführen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.
10.7 Etwaige Software-Wartungsleistungen durch uns bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind ggf. als Sonderleistung gesondert zu vergüten.
10.8 Der Besteller verpflichtet sich, die überlassene Software und die dazugehörige Dokumentation sowie unsere Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand bekannt werden, streng geheim zu halten und insbesondere Dritten in keinerlei Weise zugänglich zu machen. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind auch alle Angestellten des Bestellers, die nicht notwendigerweise mit der Software, der Dokumentation und sonstigen überlassenen Betriebsgeheimnissen arbeiten müssen. Der Besteller wird auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung verpflichten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus den von uns geschlossenen Verträgen ist Stutensee. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) ist ausgeschlossen.
11.2 Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen) aus den von uns unterhaltenen Geschäftsverbindungen ist das Landgericht Karlsruhe I oder das Amtsgericht Karlsruhe. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.